Absatz eins,Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,
- Ziffer 2Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
- Ziffer 3Beginn des freien Dienstverhältnisses,
- Ziffer 4bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
- Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
- Ziffer 6vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
- Ziffer 7Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
- Ziffer 8Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers,
- Ziffer 9Bezeichnung der auf den freien Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.