Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Energie aus flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2 und zu den in Artikel 15 a, Absatz eins,, Artikel 22 a, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz 4 und Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zielvorgaben,
    2. Ziffer 2
      Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz.
    Dies gilt für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr, für Anlagen auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr sowie für Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit einer durchschnittlichen Durchflussrate von mehr als 200 m³/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck. Besteht der gasförmige Biomasse-Brennstoff aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der zuvor genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.
  2. Absatz eins a,Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 4, erfüllt.
  3. Absatz 2,Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den Paragraphen 6, Absatz 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, einschließlich der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, AWG 2002, und der darauf beruhenden Verordnungen.
  4. Absatz 3,Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf die in Absatz 2, genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.
  5. Absatz 4,Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Industrieabfall, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40272204