Absatz eins,Energie aus flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt:
- Ziffer einsAnrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2 und zu den in Artikel 15 a, Absatz eins,, Artikel 22 a, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz 4 und Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zielvorgaben,
- Ziffer 2Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz.
Dies gilt für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr, für Anlagen auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr sowie für Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit einer durchschnittlichen Durchflussrate von mehr als 200 m³/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck. Besteht der gasförmige Biomasse-Brennstoff aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der zuvor genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.