Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
31.03.1949
10.06.1925
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39 aus 1964, Ä1 *Australien 39 aus 1964, Ä1 *Belgien 288 aus 1928,, 219 aus 1950, *Bulgarien 219 aus 1950, *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *Chile 219 aus 1950, *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland 288 aus 1928,, 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Finnland 288 aus 1928,, 219 aus 1950, *Frankreich 219 aus 1950, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Indien 288 aus 1928,, 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Irak 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Irland 288 aus 1928,, 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Italien 219 aus 1950, *Japan 219 aus 1950, *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Jugoslawien 219 aus 1950, *Kanada 39 aus 1964, Ä1 *Kolumbien 219 aus 1950, *Kuba 288 aus 1928,, 219 aus 1950, *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Lettland 219 aus 1950, *Luxemburg 288 aus 1928,, 219 aus 1950, *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Myanmar 219 aus 1950, *Neuseeland 39 aus 1964, Ä1 *Nicaragua 219 aus 1950, *Niederlande 219 aus 1950, *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Pakistan 219 aus 1950, *Polen 219 aus 1950, *Portugal 219 aus 1950, *Schweden 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 288 aus 1928,, 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tschechoslowakei 219 aus 1950, *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Ungarn 288 aus 1928,, 219 aus 1950, *Uruguay 219 aus 1950, *Vereinigtes Königreich 288 aus 1928,, 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 16. August 1928
Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,)
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Das Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten haben bisher, abgesehen von Österreich, ratifiziert:
Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,
Finnland am 17. September 1927,
Großbritannien am 6. Oktober 1926,
Britisch-Indien am 30. September 1927,
der Freistaat Irland am 25. November 1927,
Kuba am 6. August 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,
die Schweiz am 16. November 1927 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Japan, Jugoslawien, Lettland, Nikaragua, Spanien
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10. Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr.18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten bezeichnet wird, an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Entwurfs zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen.
1. Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten = Anlage 1
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
15.04.2026
20012975
NOR40272047