Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung der Verlässlichkeit

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 41, ermächtigt.
  3. Absatz 3,Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271922