Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1937,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
21.08.1936
30.03.1949
10.06.1925
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
StF: BGBl. Nr. 40/1937
Englisch, Französisch
*Belgien 40 aus 1937, *Bulgarien 40 aus 1937, *Chile 40 aus 1937, *Jugoslawien 40 aus 1937, *Kolumbien 40 aus 1937, *Kuba 40 aus 1937, *Lettland 40 aus 1937, *Luxemburg 40 aus 1937, *Mexiko 40 aus 1937, *Nicaragua 40 aus 1937, *Niederlande 40 aus 1937, *Portugal 40 aus 1937, *Schweden 40 aus 1937, *Spanien 40 aus 1937, *Ungarn 40 aus 1937, *Uruguay 40/1937
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 21. August 1936 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit nach seinem Artikel 13, Absatz 3, an diesem Tage für Österreich in Kraft getreten.
Außerdem haben bisher nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und den belgischen Mandatsgebieten), Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Spanien, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal (ausschließlich der portugiesischen Kolonien), Schweden, Uruguay und Jugoslawien.
Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 10. Juni 1925 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.
e-rk3
13.04.2026
10008100
NOR40271735