Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
26.02.1936
30.03.1949
20.01.1936
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit.
StF: BGBl. Nr. 279/1936
Englisch, Französisch
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für soziale Verwaltung und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Internationalen Arbeitsamt des Völkerbundes hinterlegt worden.
Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen ratifiziert:
Albanien, Argentinien, Belgien (ohne Belgisch-Kongo und ohne die belgischen Mandatsgebiete), Brasilien, Großbritannien, Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Dominicanische Republik, Spanien, Estland, Griechenland, Freistaat Irland, Japan, Lettland, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Jugoslawien.
Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 10 für Österreich am 26. Februar 1936 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der römisch eins. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Altersgrenze für die Zulassung zur Arbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:
e-rk3,
Kinderarbeit
30.09.2025
10008097
NOR40271714