Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
12.06.1924
30.03.1949
06.06.1924
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit.
StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39 aus 1964, Ä1 *Argentinien 219 aus 1950, *Australien 39 aus 1964, Ä1 *Belgien 219 aus 1950, *Bulgarien 219 aus 1950, *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *Chile 219 aus 1950, *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland/BRD 39 aus 1964, Ä1 *Finnland 219 aus 1950, *Frankreich 219 aus 1950, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Griechenland 219 aus 1950, *Indien 39 aus 1964, Ä1 *Irak 39 aus 1964, Ä1 *Irland 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Italien 219 aus 1950, *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Kanada 39 aus 1964, Ä1 *Kolumbien 219 aus 1950, *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Luxemburg 219 aus 1950, *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Myanmar 219 aus 1950, *Neuseeland 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Niederlande 219 aus 1950, *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Pakistan 219 aus 1950, *Polen 219 aus 1950, *Schweden 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 39 aus 1964, Ä1 *Südafrika 219 aus 1950, *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Ungarn 219 aus 1950, *Uruguay 219 aus 1950, *Venezuela 219 aus 1950, *Vereinigtes Königreich 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Nachdem die von der römisch eins. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der römisch drei. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen“, eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:
e-rk3
09.10.2025
10008078
NOR40271682