Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 k

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit

Paragraph 40 k,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung nach Absatz eins, hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
    4. Ziffer 4
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
    1 500 Euro unterschreitet.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
    7. Ziffer 7
      sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
  4. Absatz 4,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40271425