Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.