Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5), Absatz 3 a, oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.