Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.