Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Begehren der Nichtigerklärung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.

Anmerkung

Zur Zuständigkeit siehe Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 28,, Paragraphen 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

Zum Verfahren siehe Paragraphen 2 a, 460, 483 a, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270605