Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

ElAbg-ESBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Begünstigte Elektrizitätserzeuger

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Befreiung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
  2. Absatz 2,Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40270094