Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 274

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 274,

  1. Absatz eins,Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.
  2. Absatz 2,Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.
  3. Absatz 3,Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) zu bestellen.
  4. Absatz 4,Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des Paragraph 275, – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40269689