Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Paragraph 17 b,

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 2, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Lenkprotokolle sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in einer geeigneten Unterkunft.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40269386