Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Kommissionen (Beiräte)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (Paragraph 5,), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Absatz eins, eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
  4. Absatz 4,Auf jene Mitglieder einer Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Beirat, Partizipation, Entscheidungsfindung, Beratung, Sachverstand, Organisation

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268754