Absatz eins,Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
- Ziffer einsdie unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
- Ziffer 2Impfstoffe
dürfen gemäß Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 50 b und 50 c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.