Handelsübereinkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2025,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.11.2024
31.10.2024
26.06.2012
59/04 EU – EWR
HANDELSÜBEREINKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
StF: BGBl. III Nr. 3/2025 (NR: GP XXVI RV 441 AB 518 S. 68. BR: AB 10147 S. 891.)
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
*Belgien römisch drei 3 aus 2025, *Bulgarien römisch drei 3 aus 2025, *Dänemark römisch drei 3 aus 2025, *Estland römisch drei 3 aus 2025, *EU römisch drei 3 aus 2025, *Finnland römisch drei 3 aus 2025, *Frankreich römisch drei 3 aus 2025, *Griechenland römisch drei 3 aus 2025, *Irland römisch drei 3 aus 2025, *Italien römisch drei 3 aus 2025, *Kolumbien römisch drei 3 aus 2025, *Lettland römisch drei 3 aus 2025, *Litauen römisch drei 3 aus 2025, *Luxemburg römisch drei 3 aus 2025, *Malta römisch drei 3 aus 2025, *Niederlande römisch drei 3 aus 2025, *Peru römisch drei 3 aus 2025, *Polen römisch drei 3 aus 2025, *Portugal römisch drei 3 aus 2025, *Rumänien römisch drei 3 aus 2025, *Schweden römisch drei 3 aus 2025, *Slowakei römisch drei 3 aus 2025, *Slowenien römisch drei 3 aus 2025, *Spanien römisch drei 3 aus 2025, *Tschechische R römisch drei 3 aus 2025, *Ungarn römisch drei 3 aus 2025, *Vereinigtes Königreich römisch drei 3 aus 2025, *Zypern römisch drei 3/2025
Die Notifikation Österreichs gemäß Artikel 330, des Übereinkommens wurde am 14. Mai 2019 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 330, Absatz 2, mit 1. November 2024 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 354 vom 21.12.2012 Seite 3, veröffentlicht.
Der Beschluss Nr. 1 aus 2020, des Handelsausschusses vom 19. November 2020 zur Änderung des Anhangs römisch dreizehn Anlage 1 des Handelsübereinkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 61 vom 22.2.2021 Seite 27, veröffentlicht.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden “Mitgliedstaaten der Europäischen Union”,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION,
einerseits, und
DIE REPUBLIK KOLUMBIEN, im Folgenden “Kolumbien”,
und
DIE REPUBLIK PERU, im Folgenden “Peru”,
im Folgenden zusammen auch “die unterzeichnenden Andenstaaten”,
andererseits –
IN ANBETRACHT der Bedeutung der historischen und kulturellen Bindungen und der besonderen, auf Freundschaft und Zusammenarbeit beruhenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden Andenstaaten und in Anbetracht des gemeinsamen Wunsches, die wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, diese Beziehungen auf der Grundlage der Mechanismen zu festigen, die derzeit die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden Andenstaaten regeln,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung auf die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
IN DEM BESTREBEN, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels und des regionalen Handelsverkehrs zu leisten und die internationale Zusammenarbeit voranzutreiben,
IN DEM WUNSCH, durch Liberalisierung und Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten eine umfassende Wirtschaftsentwicklung zu fördern mit dem Ziel, die Armut zu verringern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie den Lebensstandard in ihrem jeweiligen Gebiet anzuheben,
DARAUF VERPFLICHTET, dieses Übereinkommen im Einklang mit den von den Vertragsparteien international eingegangenen Verpflichtungen so durchzuführen, dass es mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist, was auch die Förderung des Wirtschaftsfortschritts, die Achtung der Arbeitnehmerrechte und den Schutz der Umwelt einschließt,
GESTÜTZT auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden “WTO-Übereinkommen”),
IN DEM FESTEN WILLEN, Verzerrungen im beiderseitigen Handel zu beseitigen und die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse zu vermeiden,
IN DEM FESTEN WILLEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für den Handelsaustausch aufzustellen, die gegenseitige Handels- und Investitionstätigkeit zu fördern und einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu fördern,
IN DEM WUNSCH, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf internationalen Märkten durch Schaffung eines verlässlichen Rechtsrahmens für deren Handels- und Investitionsbeziehungen zu verbessern,
IN ANBETRACHT der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte, die im multilateralen Rahmen vorgesehene Flexibilität zum Schutz des öffentlichen Interesses weitestgehend auszuschöpfen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die unterzeichnenden Andenstaaten Mitglieder der Andengemeinschaft sind und dass der Beschluss 598 der Andengemeinschaft vorschreibt, dass die Rechtsordnung der Andengemeinschaft in den Beziehungen der Mitgliedsländer der Andengemeinschaft untereinander gewahrt bleibt, wenn ihre Mitgliedsländer Handelsübereinkünfte mit Dritten aushandeln,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der jeweiligen regionalen Integrationsprozesse der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten im Rahmen der Andengemeinschaft –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
20.01.2025
20012816
NOR40267853