Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Mit Aufnahme der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267405