Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

Paragraph 115 f,

  1. Absatz eins,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
  2. Absatz 2,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Datenträger und Daten, die einer Beschlagnahme nach Absatz eins, unterliegen, bei Gefahr im Verzug von sich aus sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers oder der darauf oder an anderen Speicherorten (Paragraph 109, Ziffer 2 a, Litera a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Paragraph 110, Absatz 3 und Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins,, oder
    3. Ziffer 3
      wenn zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
    In diesem Fall ist die Kriminalpolizei von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren hat.
  5. Absatz 5,Eine neuerliche Anordnung und Bewilligung nach Absatz 3, ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (Paragraph 109, Ziffer 2 c,) oder Arbeitskopie (Paragraph 109, Ziffer 2 d,) erforderlich ist und die Voraussetzungen (Absatz eins,) vorliegen.
  6. Absatz 6,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
  7. Absatz 7,Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung die erforderlichen Daten (Absatz 3,) zu sichern (Paragraph 74, Absatz 2,).
  8. Absatz 8,In jedem Fall ist der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach Absatz 4, betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht zu informieren, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen.
  9. Absatz 9,Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorgelegen ist, so gilt Paragraph 89, Absatz 4,

Schlagworte

Bildaufnahme, Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267211