Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
Vertrag – Georgien
Paragraph 0
01.12.2024
31.10.2023
49/12 Zivilschutz
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
StF: BGBl. III Nr. 174/2024 (NR: GP XXVII RV 2411 AB 2642 S. 270. BR: AB 11600 S. 969.)
Deutsch, Georgisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Georgien
im Folgenden die Vertragsparteien genannt,
ausgehend von humanitären Prinzipien,
indem sie sich nach dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker richten,
in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
06.11.2024
20012723
NOR40266205