Absatz eins,Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu erfolgen. Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch sechs abschließende Arbeiten pro Schuljahr und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die abschließende Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.