Absatz eins,Die Landeslehrperson darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht
- Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde erstattet wurde;
- Ziffer 2innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
- Ziffer 3innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde eingeleitet wurde.