Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
  3. Absatz 3,Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
  4. Absatz 4,Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Schlagworte

Treue, Berufsfortbildung, Unterrichtsaufgabe, Erziehungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265440