Absatz eins,Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu.