Absatz einsQualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben auf ihren Websites in geeigneter Form über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Gerichtsverfahren zu informieren. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
- Ziffer einsdie Verbandsklagen, die sie bei Gericht einzubringen planen, unter Angabe. gegen wen sich die Klagen richten,
- Ziffer 2die Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht erhoben haben, unter Angabe, gegen wen sich die Klagen richten und samt Angaben zum Stand des Verfahrens,
- Ziffer 3bei Abhilfeklagen zudem
- Litera awelche Ansprüche von geplanten oder bereits eingebrachten Klagen betroffen sind und mit welchen Ansprüchen Betroffene sich dem jeweiligen Verfahren anschließen können,
- Litera bwie dem Verfahren beigetreten werden kann,
- Litera cwelche Wirkungen der Beitritt hat,
- Litera dwie sich ein Beitritt auf die Verjährung von Ansprüchen auswirkt (Hemmung der Verjährungsfrist),
- Litera eob und in welcher Höhe von den Beitretenden Kosten zu tragen sind, insbesondere ob eine Beitrittsgebühr bezahlt oder ein Drittfinanzierungsvertrag abgeschlossen werden muss,
- Litera fdie Rechtswirkungen der möglichen Ergebnisse der Verfahren sowie
- Ziffer 4die Ergebnisse abgeschlossener Verbandsklageverfahren.