Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29,, Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, bewilligte oder gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,
    2. Ziffer 2
      nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263330