Absatz eins,Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen in Form einer Dokumentation zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der psychotherapeutischen Leistung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
- Ziffer einsVorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherige Diagnose bzw. die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
- Ziffer 2Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
- Ziffer 3Art und Umfang der psychotherapeutischen Leistungen einschließlich Diagnosen, der herangezogenen Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
- Ziffer 4vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Vertrag über die psychotherapeutische Leistung, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern,
- Ziffer 5erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
- Ziffer 6Konsultationen von anderen Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
- Ziffer 7Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 8allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
- Ziffer 9Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie Begründung der Verweigerung einer Einsichtnahme in die Dokumentation.