Absatz eins,Wer die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigt, hat
- Ziffer einsals ersten Ausbildungsabschnitt ein Bachelorstudium gemäß Paragraph 11, an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
- Ziffer 2als zweiten Ausbildungsabschnitt ein Masterstudium der Psychotherapie gemäß Paragraph 12, an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten,
- Ziffer 3als dritten Ausbildungsabschnitt eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften, wobei ein Teil der postgraduellen Ausbildung nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, erfolgreich zu absolvieren ist, sowie
- Ziffer 4die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
erfolgreich zu absolvieren.