Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungserfordernisse für die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigt, hat
    1. Ziffer eins
      als ersten Ausbildungsabschnitt ein Bachelorstudium gemäß Paragraph 11, an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
    2. Ziffer 2
      als zweiten Ausbildungsabschnitt ein Masterstudium der Psychotherapie gemäß Paragraph 12, an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten,
    3. Ziffer 3
      als dritten Ausbildungsabschnitt eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften, wobei ein Teil der postgraduellen Ausbildung nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, erfolgreich zu absolvieren ist, sowie
    4. Ziffer 4
      die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums oder Diplomstudiums der Humanmedizin,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Psychologie mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    4. Ziffer 4
      die erfolgreiche Absolvierung eines auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauenden Masterstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 120 ECTS-Anerkennungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik mit mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    6. Ziffer 6
      die Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 8, Musiktherapiegesetz,
    7. Ziffer 7
      die Berechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Diensts gemäß Paragraph eins, MTD-Gesetz,
    8. Ziffer 8
      die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 27, GuKG,
    9. Ziffer 9
      die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß Paragraph 10, HebG oder
    10. Ziffer 10
      Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,,
    gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Dem Abschluss der ersten beiden Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind die
    1. Ziffer eins
      Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998 als
      1. Litera a
        Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
      2. Litera b
        Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
      3. Litera c
        Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch eins, römisch zwei und römisch drei) oder
      4. Litera d
        Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch drei),
    2. Ziffer 2
      Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 7, Musiktherapiegesetz,
    3. Ziffer 3
      Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, Psychologengesetz 2013,
    4. Ziffer 4
      die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, Psychologengesetz 2013,
    5. Ziffer 5
      erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder
    6. Ziffer 6
      Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    gleichgestellt.

Schlagworte

Bachelorstudium, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261781