Absatz einsFür die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsDie Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein, und die Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich ausüben;
- Ziffer 2Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
- Ziffer 3Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorlegen;
- Ziffer 4Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
- Ziffer 5Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
- Ziffer 6Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
- Ziffer 7Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.