(7)Absatz 7,Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Absatz 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.