Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 2
Arbeitsvertrag

Abschluss des Arbeitsvertrages

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
  2. Absatz 2,Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  3. Absatz 3,Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
    1. Ziffer eins
      mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40260842