Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 262,

  1. Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine entsprechende Qualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, oder Paragraph 5 a, verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.6.2026 in Kraft)

  3. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu bestimmen.
  4. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Absatz eins, im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, zu entscheiden.
  5. Absatz 6Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Absatz eins, erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260724