Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kurienversammlungen

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode von der bisherigen Präsidentin/vom bisherigen Präsidenten einberufen.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Kurienobfrau/den Kurienobmann und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl der Kurienobfrau/des Kurienobmannes oder ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärztinnen/Ärzte ist im Fall der Wahl einer/eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Ärztin/Arztes zur Kurienobfrau/zum Kurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits die Kurienobfrau/der Kurienobmann oder die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter eine Ärztin/ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls eine solche Ärztin/ein solcher Arzt, sofern eine/ein solche/solcher zur Verfügung steht, zur/zum zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter zu wählen. Steht nur eine einzige Ärztin/ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweite/zweiter Stellvertreterin/Stellvertreter gewählt, sofern sie/er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zur Kurienobfrau/zum Kurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärztinnen/Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Die Präsidentin/Der Präsident darf nicht Kurienobfrau/Kurienobmann oder Kurienobfraustellvertreterin/Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerrätinnen/Kammerräte des Kammervorstandes (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 5,). Beschlüsse, mit denen der Kurienobfrau/dem Kurienobmann oder eine ihrer Stellvertreterinnen/einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerrätinnen/Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Absatz 3Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß Paragraph 35,,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
    4. Ziffer 4
      die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 91, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 81, Absatz 6, übertragenen Angelegenheiten.“
  4. Absatz 4Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 2,),
    2. Ziffer 2
      der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,
    9. Ziffer 9
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
    11. Ziffer 11
      die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
    12. Ziffer 12
      die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (Paragraph 91, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie
    14. Ziffer 14
      die Entscheidung in gemäß Paragraph 81, Absatz 6, übertragenen Angelegenheiten.

Schlagworte

Verhandlungsbefugnis, Notdienst, Distriktsarzt, Gemeindearzt, Kreisarzt, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260705