Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 b,

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Datenverarbeitung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister

Paragraph 27 b,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu Zwecken der Erstellung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene gemäß Artikel 8, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
    7. Ziffer 7
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. Ziffer 8
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. Ziffer 9
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. Ziffer 10
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. Ziffer 11
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. Ziffer 12
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. Ziffer 13
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  3. Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) sind sämtliche Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 13 zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist für die Verarbeitung gemäß Absatz 4, Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260702