Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat den
- Ziffer einsLandeshauptfrauen/Landeshauptmännern zu Zwecken der Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und des Weisungsrechts gemäß Paragraph 195 f, Absatz eins,,
- Ziffer 2Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften sowie
- Ziffer 3Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.