Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a,

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialisierung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Spezialisierung ist in gemäß Paragraph 11 b, als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 oder
    2. Ziffer 2
      in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder
    3. Ziffer 3
      in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,

zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.

  1. Absatz 3Näheres über die
    1. Ziffer eins
      Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
    2. Ziffer 2
      Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Ziffer eins, sowie
    3. Ziffer 3
      die Organisation der Spezialisierungen
    hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260685