Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind
- Ziffer einsAbteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
- Ziffer 2Sonderkrankenanstalten,
- Ziffer 3unbeschadet der Paragraphen 12 a und 13, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie weitere, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer),
- Ziffer 4Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
- Ziffer 5arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
- Ziffer 6Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
- Ziffer 7Krankenabteilungen in Justizanstalten,
die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Einschränkung des Anerkennungsausmaßes gemäß Absatz 9, ist für Ausbildungsstätten gemäß Ziffer 3, nicht zulässig.