Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
- Ziffer einsals Sonderfach-Grundausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest 33 Monaten, davon in
- Litera aAllgemeinmedizin und Familienmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten,
- Litera bInnerer Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten und
- Litera cweiteren, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Sonderfächern, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, in der Gesamtdauer von zumindest 21 Monaten,
- Ziffer 2als Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in Allgemeinmedizin und Familienmedizin einschließlich, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern Paragraph 254, nicht anderes bestimmt, sowie
- Ziffer 3die fachärztliche Prüfung
zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).