Absatz einsPersonen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.