Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
„Ärztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder
Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oderÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, oder
Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oderÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oder
„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
„fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.„Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.