Absatz eins,Emissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.