Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,
BG
Paragraph 45 a,
01.01.2024
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
Paragraph 323, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Übersteigen Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 100 000 Euro, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des Paragraph 44, Absatz 2, eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.
08.01.2024
10003940
NOR40258389