Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsUnmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
  2. Absatz 2Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  3. Absatz 3Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Absatz eins, liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Absatz eins, nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag der begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation stellen eine unmittelbare Förderung ihres begünstigten Zweckes dar und
    2. Ziffer 2
      es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß Paragraphen 34 bis 47 nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40258382