Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
- Ziffer einsin Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),
- Ziffer 2in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß Paragraph 43, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß Paragraph 53, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)