Absatz einsBei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
- StrichaufzählungVeräußerungsgewinne (Paragraph 24,),
- StrichaufzählungEinkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, angewendet wird.
- Ziffer 2Der Gewinnfreibetrag beträgt:
- StrichaufzählungFür die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage15 %,
- Strichaufzählungfür die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage13 %,
- Strichaufzählungfür die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage7 %,
- Strichaufzählungfür die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage4,5 %,
insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr. - Ziffer 3Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
- Ziffer 4Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Absatz 3, gedeckt ist.
- Ziffer 5Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Absatz 3,) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
- Ziffer 6Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Ziffer 3, zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
- Ziffer 7Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
- StrichaufzählungEs ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Ziffer 2, zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
- StrichaufzählungDieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
- StrichaufzählungDanach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.