Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 13)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
15.11.2023
EMRK
03.05.2002
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
(Übersetzung)
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
StF: BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S. 703.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, für Österreich mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:
Andorra |
Belgien |
Bosnien und Herzegowina |
Bulgarien |
Dänemark (einschließlich Färöer Inseln) |
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Georgien |
Griechenland |
Irland |
Island |
Kroatien |
Liechtenstein |
Litauen |
Malta |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Portugal |
Rumänien |
San Marino |
Schweden |
Schweiz |
Serbien und Montenegro |
Slowenien |
Tschechische Republik |
Ukraine |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung Dänemarks erklärt, dass das Protokoll Nr. 13 bis zu einer weiteren Mitteilung nicht auf Grönland anwendbar ist.
Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in den Gebieten Abchasien und der Region Tskhinvali nicht für Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls Nr. 13 auf diesen Gebieten verantwortlich gemacht werden kann.
Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierte Gebiet anzuwenden sind.
Im Falle der Ausweitung des Protokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 4, des Protokolls, dass dieses auf die Isle of Man, Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey, auf die souveränen Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, anwendbar ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2007 wie folgt ausgedehnt:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass sie die Anwendung des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Anguilla, Bermuda, die Falkland-Inseln, Gibraltar, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln und die Turks- und Caicosinseln erstreckt, Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Straßburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschließt, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
haben Folgendes vereinbart:
Die Berichtigung der Verlautbarungen (VFB), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005, wurde berücksichtigt.
e-rk3
08.08.2025
20003941
NOR40256924