(2)Absatz 2,Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.