Väter-Karenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
BG
Paragraph 8 a
01.11.2023
VKG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
vergleiche Paragraph 14, Absatz 11
13.10.2023
10008674
NOR40255827