Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
BG
Paragraph 15 i
01.11.2023
MSchG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Dienstgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
vergleiche Paragraph 40, Absatz 16
13.10.2023
10008464
NOR40255816