Kurztitel

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Abkürzung

VirtGesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Hybride Versammlung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
  2. Absatz 2Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (Paragraph 2,) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (Paragraph 3,) sinngemäß.
  3. Absatz 3Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254487